GVV-Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen drohen zu kippen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom letzten Donnerstag die erwartete Entscheidung getroffen und dem Bundesgerichtshof (BGH) den Weg gewiesen, Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die sich an den Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)/ Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) orientieren, für unwirksam zu erklären (wir berichteten).

Nach den Schlussanträgen der Generalanwältin war das vorauszusehen. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass auch Klauseln, die gesetzliche Regelungen inhaltsgleich übernehmen, trotzdem AGB-rechtlich überprüfbar sind. Dieser Prüfung halten sie nach Ansicht des EuGH nur stand, wenn sie den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. In Preisanpassungsklauseln müssen daher Anlass und Modus der Änderung so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann.

Nicht ausdrücklich entschieden hat der EuGH, ob die GVV-Klauseln in den streitgegenständlichen Sonderverträgen diesen Anforderungen tatsächlich genügen. Dies zu bewerten bleibt letztendlich in der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Der BGH wird also formal entscheiden müssen, ob die GVV-Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen wirksam sind.

Wie kam es dazu? Die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen klagte, weil die RWE Vertriebs AG (RWE) angeblich unrechtmäßig ihre Preise erhöht hatte. Die Anpassungsklausel, auf die RWE die Erhöhungen gestützt hatte, ist wortgleich mit § 4 Abs. 2 AVBGasV (heute § 5 Abs. 2 GasGVV). Diese Klausel sei intransparent, so die Verbraucherzentrale. RWE wandte ein, dass die Transparenz-Anforderungen aus dem AGB-Recht gar nicht anwendbar sind, da es sich schließlich um einen Verweis auf nationales Recht handelt.

Nachdem die Verbraucherzentrale erfolgreich den Gang durch die Instanzen zurückgelegt hatte, legte der BGH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Klausel- und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vor, um den Streit entscheiden zu können. Der EuGH entschied zugunsten der Klägerin.

Auch wenn das Urteil schon jetzt ein deutliches Presseecho hat, wird für die Versorger erst mit der Entscheidung des BGH ein verbindlicher Spruch getroffen – und der steht noch aus. Das europäische Urteil sagt nichts darüber aus, ob die Klauseln tatsächlich unwirksam sind. Der BGH muss vielmehr die konkreten Klauseln der RWE prüfen und dabei die Maßstäbe des EuGH zugrundelegen. Selbst wenn der BGH zu dem (von vielen erwarteten) Ergebnis kommt, dass die Klauseln unwirksam sind, so wirkt dieses Urteil nur „inter partes“, also nur zwischen den Parteien des Gerichtsverfahrens und nur für die dort in Frage stehenden Klauseln. Allerdings werden sicher andere Gerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen.

Beim EuGH sind noch zwei weitere Vorlageverfahren anhängig (Rs. C-359/11, C-400/11), bei denen es um die Wirksamkeit der Preisanpassung direkt in der Grundversorgung aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV geht. Diese Verfahren ruhen allerdings noch.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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