Sachsens Enkeltöchter und die Neufassung der Gemeindeordnung für den Freistaat

Baumstamm alle viele Verbindung
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Beglücktes Land, was geht dir ab? So beginnt das erste Rezitativ der Bach-Kantate „Frohes Volk, vergnügte Sachsen“ (BWV Anh. 12). Das wird sich auch der Sächsische Landesgesetzgeber gefragt haben, als er sich dran machte, die Gemeindeordnung für den Freistaat (SächsGemO) zu ändern. Die Reform gilt seit dem 1.1.2014 und schließt auch ein neues Gemeindewirtschaftsrecht mit ein.

Das alte Sächsische Gemeindewirtschaftsrecht betraf lediglich die erste Stufe mittelbarer Beteiligungen, also kommunale Tochtergesellschaften. Das neue erstreckt sich auch auf deren Töchter sowie weitere Unterbeteiligungen. Alle diese Unternehmen im kommunalen „Konzern“ haben zukünftig bestimmte Vorgaben für den Gesellschaftsvertrag einzuhalten, wenn die Tochtergesellschaft eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile innehat (§ 96a SächsGemO).

Mancherorts wird nun die Sorge laut, dass diese Neuregelung größere Anpassungen bei Bestandsunternehmen erfordert. Sie ist unbegründet. Zwar sieht eine Übergangsvorschrift (§ 130a Abs. 2 SächsGemO) vor, dass die neuen Vorschriften für Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde spätestens bis zum 31.12.2016 umzusetzen sind. Doch bestehende Unternehmen genießen selbst dann Bestandsschutz, wenn sie so jetzt nicht mehr errichtet werden könnten. Der Schutz des Status quo dürfte wohl erst dann entfallen, wenn das Unternehmen wesentlich erweitert werden soll. Bleibt alles beim Alten, kann die Übergangsvorschrift ein Bestandsunternehmen auch über den 31.12.2016 hinaus nicht tangieren. Wie lautet es doch weiter in der eingangs zitierten Bach-Kantate: „Die Thränen-Fluth, das Angst-Geschrey, so dich vorher erschreckt, ist nun vorbey“.

Ein redaktioneller Fehler dürfte dem Landesgesetzgeber aber in § 98 Abs. 1 SächsGemO unterlaufen sein. Dort geht es um die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform. Im Zusammenhang mit den Vertreterbefugnissen und deren Bindung an Beschlüsse des Gemeinderates wird dabei auf § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO verwiesen.

Diese Verweisstelle handelt aber von der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates über Verfügungen über Gemeindevermögen. Damit wird sich aber wiederum kein Organ eines Unternehmens befassen dürfen. Doch der Lapsus ist evident: Die frühere Version verwies auf „§ 41 Abs. 2 Nr. 11“. Dieser betraf die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen. Die Vorschrift, die hiermit korrespondiert, wäre § 28 Abs. 2 Nr. 16 SächsGemO.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold

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