OVG Berlin-Brandenburg: Keine Strafzahlungen für fehlerhafte Emissionsberichte

Seit Jahren streiten Anlagenbetreiber und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) über Strafzahlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die verhängt nämlich die Klimaschutzbehörde bei fehlerhaften Emissionsberichten – selbst dann, wenn am Ende genauso viele Emissionsberechtigungen abgegeben werden, wie der Emissionsbericht ausweist. Nun hat nach der Vorinstanz (Urt. v. 11.6.2010, Az. VG 10 K 130.09) auch das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.10.2011, Az. OVG 12 B 20.10) dieser Praxis der deutschen Klimaschutzbehörde eine klare Absage erteilt.

Was war passiert?

Bislang bestraft die DEHSt Unternehmen, denen bei der jährlichen Berichterstattung über ihre Vorjahresemissionen Fehler unterlaufen, nicht mit der eigentlich für Berichtsfehler vorgesehenen Sperrung ihres Kontos für Emissionszertifikate. Stattdessen verhängt sie eine Geldstrafe von inzwischen 100,00 Euro pro nicht abgegebener Tonne CO2. Dabei unterscheiden die Berliner Beamten nicht zwischen absichtlichen Verstößen und reinen oft marginalen Versehen, wie Verschreibern oder – nach Ansicht der DEHSt – unzureichenden Rundungen auf nur drei statt vier Nachkommastellen.

Ihr hartes Vorgehen rechtfertigt die DEHSt dabei mit zwei Argumenten: Zum einen hatten Unternehmen, die versehentlich zu wenig CO2 berichtet hatten, regelmäßig auch zu wenig Zertifikate abgegeben. Schließlich war den Unternehmen nicht klar, dass der Emissionsbericht unrichtig war. Auch in dem vor dem OVG Berlin-Brandenburg anhängigen Fall handelte das Unternehmen in dem sicheren Glauben, richtig zu berichten und damit auch richtig abzugeben. Zum anderen meint die DEHSt, die Pflicht, richtig zu berichten und abzugeben, nur mit einem besonders strengen Vorgehen durchsetzen zu können.

OVG Berlin-Brandenburg erteilt DEHSt klare Absage

Nach der ersten Instanz schlug sich nun auch der 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg auf die Seite der Anlagenbetreiber. Schon die naturwissenschaftlichen Prämissen der Behörde seien zweifelhaft, so die Richter. Jedenfalls aber könnten Unternehmen nicht für Fehler bei der Erfüllung von Pflichten bestraft werden, die sie gar nicht kennen.

Das Urteil lässt viele Anlagenbetreiber aufatmen. Denn es ist auch bei aller Sorgfalt kaum möglich, jeden Fehler bei der Berichterstattung ganz auszuschließen. Schließlich ist Irren menschlich. Das letzte Wort ist aber noch nicht ganz gesprochen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen. Ob die DEHSt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist noch offen. Da es um Beträge in Millionenhöhe geht, wird die Antwort der Behörde mit Spannung erwartet.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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