Stromsteuer: BMF will Steuerbefreiung für Kleinanlagen weiter eingrenzen

(c) BBH
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Das neue Jahr fängt für die Adressaten der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung (StromStV und EnergieStV) mit einer Reihe von Überraschungen an: Am 4.1.2016 veröffentlichte Bundesfinanzministerium (BMF) Änderungsvorschläge. Außerdem legte das Ministerium den Entwurf einer neuen Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) vor. Neben einigen erwarteten (und teilweise positiven) Änderungsvorschlägen enthalten die Entwürfe auch allerhand Neues, das teilweise sehr kritisch zu bewerten ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen in der StromStV und EnergieStV betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:

Erweiterte Ausnahmen vom Versorgerbegriff

Die Regelung in § 1a  StromStV zu den Ausnahmen vom Versorgerbegriff werden um einige Fallgruppen erweitert: Die Leistung von Strom zur Nutzung durch elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Mobility) sowie eine innerbetriebliche Stromleistung an andere Unternehmen soll nicht den Versorgerstatus begründen. Auch Stromleistungen „im geringen Umfang“ sollen nicht dazu führen, dass das leistende Unternehmen als Versorger anzusehen ist.

Steuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)

Das BMF beabsichtigt, § 12b StromStV erneut zu ändern, um die Möglichkeiten der Stromsteuerbefreiung weiter einzugrenzen. Zum einen soll die Auffassung aus dem BMF-Schreiben vom 25.3.2015 (wir berichteten), wonach Fernsteuereinrichtungen i. S. d. §§ 35, 36 EEG 2014 zu einer Verklammerung führen, in die Verordnung aufgenommen werden. Zum zweiten soll bei vertikal integrierten EVU zwischen den Funktionen Erzeugung/Vertrieb und Netzbetrieb getrennt werden, so dass insoweit „verschiedene Personen“ vorliegen. Zum dritten soll erstmalig (und überraschend) der Begriff des räumlichen Zusammenhangs konkretisiert werden – und zwar abweichend von der bisherigen Gesetzesauslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen aus 2004. Nach den Vorstellungen des BMF soll der räumliche Zusammenhang auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf „geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden“ beschränkt werden.

Eigenverbrauch durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Weiterhin soll eine (länger schon erwartete) Regelung zur Abgrenzung des Eigenverbrauchs eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes aufgenommen werden, nach der keine Stromentnahme eines Dritten vorliegt, wenn das andere Unternehmen im Betrieb des Antragstellers tätig ist und dort für den Antragsteller Leistungen erbringt und der Strom üblicherweise nicht abgerechnet wird.

Änderungen der EnergieStV

Die vorgeschlagenen Änderungen in der EnergieStV betreffen u.a. die kurzfristige Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager, bestimmte steuerfreie Verwendungen von Energieerzeugnissen für Flüge für innerbetriebliche Zwecke sowie die Normierung eines Schwellenwerts für die Zulässigkeit von monatlichen Entlastungsanträgen im Falle der §§ 53a und 53b EnergieStG.

Mit dem Entwurf für die EnSTransV sollen bestimmte Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts umgesetzt werden:

  • Die Verordnung begründet eine neue Anzeige- bzw. Erklärungspflicht für Begünstigte. Begünstigter ist, wer eine beihilfenrechtlich relevante Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung in Anspruch nimmt.
  • Die betroffenen Steuerbegünstigungen umfassen u.a. die ermäßigten Energiesteuersätze für begünstigte Anlagen (u.a. KWK-Anlagen), die steuerfreie Verwendung von Biogas/Klärgas in KWK-Anlagen, die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen nach §§ 53a bzw. 53b EnergieStG, den ermäßigten Stromsteuersatz für den Schienenverkehr, den ermäßigten Stromsteuersatz für die Landstromversorgung von Schiffen sowie die Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG.
  • Von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht soll nur derjenige befreit sein, bei dem die Steuerbegünstigung über einen Drei-Jahreszeitraum den Betrag von insgesamt 10.000 Euro nicht überschreitet.
  • Veröffentlicht werden „nur“ Steuerbegünstigungen, welche den Betrag von 500.000 Euro überschreiten, und zwar in einzelnen Stufen geclustert. Allerdings ist dem Verordnungsentwurf nicht zu entnehmen, dass für geringere Beihilfen keine Anzeige- bzw. Erklärungspflicht besteht.
  • Bei der jeweiligen Anzeige bzw. Erklärung soll ein amtlich vorgeschriebener Vordruck einmal jährlich bis spätestens zum 30.6. des Folgejahres zu verwenden sein.
  • Die neuen Verpflichtungen sollen ab dem 1.7.2016 gelten. Daher sind erstmalig im Jahr 2017 die entsprechenden Anzeigen und Erklärungen abzugeben.

Nach der derzeitigen Planung des BMF sollen die vorgeschlagenen Änderungen bzw. Neuerungen zum 1.4.2016 in Kraft treten. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 3.2.2016 zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große

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