Der Countdown läuft: Die TKG-Novelle bringt auch regulatorische Änderungen
Am 1.12.2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Neben den verschärften Kundenschutzvorschriften wird das TKG ein „Mehr“ an Regulierung mit sich bringen.
Erweiterte Zugangsregulierung und Wegfall des „Nebenkostenprivilegs“ als Weg zum Open-Access
Nach europäischen Vorgaben wurden in §§ 20 bis 23 TKG n.F. bereits bestehende allgemeine Zugangsregelungen angepasst und wesentlich erweitert. Dabei ist die Möglichkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA), ein Unternehmen zum Netzzugang oder zur Zusammenschaltung zu verpflichten, künftig nicht mehr zwingend an die beträchtliche Marktmacht des Unternehmens geknüpft. Der Weg ist also frei für eine perspektivische Regulierung nicht nur der Telekom Deutschland GmbH, sondern auch ihrer Wettbewerber zum Open-Access. Dennoch sollen die Unternehmen zunächst eine bilaterale Lösung (z.B. Kooperation bzw. Ko-Investition) finden, bevor die BNetzA überhaupt einschreiten kann. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die BNetzA selbst mit der neuen Kompetenz umgeht.
Auch die Umlagefähigkeit von Betriebskosten für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur ändert sich mit der TKG-Novelle grundlegend mit dem Ziel der Wandlung hin zu einem Open Access. Das hat Folgen für das sog. Nebenkostenprivileg, also die Umlagefähigkeit der Kosten für die Errichtung eines Hausanschlusses und des Gebäudenetzes. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind auch die Investitionskosten für ein Gebäudenetz (die Inhouseverkabelung) grundsätzlich umlagefähig. Für alle bis zum 1.12.2021 errichteten Gebäudenetze (Koax-, Kupfer oder Glasfaser) gelten die bisherigen Umlagetatbestände noch bis zum 30.6.2024. Für neu errichtete Anlagen lassen sich die Investitionskosten nur nach den Vorgaben des § 72 TKG n.F. (Glasfaserbereitstellungsentgelt) über die Mietnebenkosten refinanzieren. Die Entgelte sind der Höhe nach beschränkt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Wettbewerbern ist dabei ein unentgeltlicher Zugang (Open Access) zu gewähren, damit Mieter unter den Anbietern frei wählen können. Doch es gibt auch andere Wege, die Kosten einer Inhouseverkabelung zu refinanzieren, wobei es stets auf den Einzelfall ankommt.
Migration der Telekom von Kupfer auf Glas: BNetzA regelt letzte Meile neu
Am 11.10.2021 hat die BNetzA ihren Entscheidungsentwurf für die Rahmenbedingungen veröffentlicht, zu denen Telekommunikationsunternehmen in den nächsten Jahren Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom, der sog. „letzten Meile“, erhalten. Interessierte Parteien können bis zum 15.11.2021 schriftlich Stellung nehmen.
Der Entwurf sieht eine „Regulierung light“ für Glasfasernetze vor. Entgelte, die andere Telekommunikationsanbieter der Telekom für die Nutzung ihrer Glasfasernetze zahlen, und sonstige Nutzungsbedingungen werden nicht mehr im Voraus kontrolliert, sondern nur nachträglich bei Auffälligkeiten. Im Gegenzug muss die Telekom ihren Vertrieb und die Wettbewerber bei der Nutzung der Glasfasernetze gleich behandeln („equivalence of input“). Kupfernetze sollen wie gehabt reguliert werden. Neu ist, dass die Telekom die Abschaltung von Kupferinfrastruktur rechtzeitig anzeigen und Migrationspläne auf Glasfaser vorlegen muss. Das ist auch in § 34 TKG n.F. geregelt. Es gibt aber keine Vorgaben, ob und wann eine Migration stattfinden muss. Was sich im Sinne der Beschleunigung des Glasfaseraufbaus positiv anhört, steht und fällt mit einer strengen Kontrolle durch die BNetzA bei der nachträglichen Überprüfung möglicher missbräuchlicher Behandlung von Konkurrenten durch die nach wie vor marktbeherrschende Telekom.
Recht auf schnelles Internet – Grundversorgung mithilfe öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber?
Die Universaldienste wurden in den §§ 156 ff. TKG n.F. umfassend erneuert. Sprachkommunikation und ein „schnelles Internet für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ haben Münz- und Kartentelefon, Telefax und Auskunftsdienste verdrängt. Entsprechend haben Endnutzer einen Anspruch auf Netzanschluss und Vertragsschluss. Der Gesetzgeber hat hierzu mitgeteilt, dass dabei auch unter Berücksichtigung des DigiNetzG öffentliche Versorgungsnetzbetreiber zum Netzanschluss verpflichtet werden könnten, soweit kein anderes Unternehmen eine Zusage zur Versorgung des Endnutzers abgibt.
Stadtwerke und Netzbetreiber könnten also bald auch zur telekommunikationsrechtlichen Grundversorgung mitverpflichtet werden.
Das „Datenportal“ als zentrales Infrastrukturverzeichnis
Bislang war vielen Strom- und Gasnetzbetreibern im TKG vorwiegend der Infrastrukturatlas (§ 77a TKG) bekannt. Nun wird ein „Datenportal“ (§§ 78 bis 86 TKG n.F.) neu geschaffen. Hierfür wird der Infrastrukturatlas mit dem gesetzlich zuvor noch nicht verankerten Breitbandatlas und weiteren enthaltenen Elementen (z.B. Informationen zu Trägerstrukturen sowie zu öffentlichen Liegenschaften) zusammengeführt. Die BNetzA ist schon jetzt für den Infrastrukturatlas zuständig und hat bereits angekündigt, bestehende Verträge vor dem Hintergrund der TKG-Novelle zu aktualisieren. Sie wird daher vermutlich auch für das neue Datenportal zuständig sein, ggf. in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverkehrsministerium (BMVI). Inwieweit ein neuer Vertragsschluss für Stadtwerke und Netzbetreiber sinnvoll ist und ob Ausnahmen für die Veröffentlichung der Daten in Betracht kommen, sollte stets im Einzelfall geprüft werden.
Ansprechpartner*innen: Axel Kafka/Johannes Nohl/Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller