Wasserverband ist umsatzsteuerlich Unternehmer

Ein kommunaler Wasserbeschaffungsverband gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil festgestellt (Az. XI R 65/07). Die Folge: Der Wasserverband muss Umsatzsteuer abführen, kann aber auch entsprechend Vorsteuer abziehen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Zweckverband, der eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung von Trink- und Brauchwasser betreibt. Das Wasser wird direkt im Pumpenhaus an die angeschlossenen Kommunen abgegeben. Eine Belieferung von Endverbrauchern gibt es nicht, ebenso wenig ein eigenes Rohrleitungsnetz.

Der Verband reichte eine Umsatzsteuererklärung ein, die unter Berücksichtigung der Vorsteuer auf einen Überschuss zu seinen Gunsten hinauslief. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren: Der Verband erfülle eine hoheitliche Aufgabe und sei daher kein Unternehmer.

Dem widersprach der BFH: Nach EU-Recht komme es nicht darauf an, ob ein Wasserversorger hoheitlich tätig wird oder nicht. Von der Möglichkeit, eine Ausnahme zu schaffen, habe der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Daher sei der Verband in jedem Fall steuerpflichtig.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Daniel Schiebold

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