Alle Jahre wieder: Zum Jahresende kann Verjährung drohen!
Das Jahr neigt sich dem Ende. Spätestens jetzt sollten die Außenstände überprüft werden: Haben die Kunden ihre Verbrauchsabrechnungen bezahlt? Oder sind noch Forderungen aus dem Jahr 2017 offen? Falls ja, verjähren diese mit Ablauf des 31.12.2020. Höchste Zeit also, tätig zu werden.
Worauf kommt es an?
Entscheidend ist, dass Ihre Kunden die Verbrauchsabrechnungen erhalten haben und der hierin enthaltene Zahlbetrag im Jahr 2017 fällig geworden ist. Ist dieser Zahlbetrag nicht oder nicht vollständig von dem Kunden ausgeglichen, droht die Verjährung.
Nach dem Gesetz verjähren Forderungen aus Versorgungsverträgen regelmäßig zum Ende des Jahres, nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Nach der Rechtsprechung ist das der Zeitpunkt, zu dem er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986, Az. VIII ZR 242/85). Bei Versorgungsabrechnungen tritt die Fälligkeit frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung ein (vgl. § 17 GasGVV/StromGVV bzw. § 27 AVBFernwärmeV/AVBWasserV).
Danach begann für Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, welche im Jahr 2017 fällig wurden, die Verjährung am 31.12.2017 und endet am 31.12.2020.
Verjährung rechtzeitig hemmen!
Kommen Sie nach Prüfung Ihrer Außenstände zu dem Ergebnis, dass tatsächlich noch Forderungen aus dem Jahr 2017 offen sind, sollten Sie die verbleibende Zeit nutzen, um Schritte einzuleiten, die die Verjährung aufschieben.
Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder Sie beantragen den Erlass eines Mahnbescheides oder Sie reichen Klage bei Gericht ein. Letztlich können Sie sich von dem Kunden auch die Erklärung unterzeichnen lassen, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Das macht jedoch nur Sinn, wenn der Ausgang eines gerichtlichen Musterverfahrens abgewartet werden soll.
Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger