Stromtanken beim Arbeitgeber: Komplizierter als gedacht

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Immer mehr Arbeitnehmer fahren mit Elektrofahrzeugen zur Arbeit oder nutzen ein Fahrzeug des Arbeitgebers – und benötigen entsprechend Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz. Ob Privatauto oder (auch) privat genutzter Dienstwagen: Arbeitnehmer wollen nach Arbeitsende gerne mit vollgeladener Batterie nach Hause fahren. Es liegt daher nahe, die Zeit während des Arbeitens zum Aufladen zu nutzen.

Der Anfang ist leicht gemacht. Um auf einem Privatgelände (Kundenanlage) Ladesäulen zu errichten, benötigt man keine besondere behördliche Genehmigung. Auch der vorhandene Netzanschluss ist meist ausreichend. Je nach Ladeleistung ist eine vorherige Abstimmung mit dem Netzbetreiber notwendig. Zum Teil sind bereits Ladeeinrichtungen vorhanden, die bislang für Flottenfahrzeuge genutzt werden.

Das Laden von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer wirft für Arbeitgeber dennoch einige Fragen auf. Denn damit, dass man eine Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, ist es nicht getan. Wird der Arbeitgeber etwa zum Stromlieferanten, wenn er seinen Arbeitnehmern das Laden ermöglicht? Und was folgt daraus: Müssen Stromsteuer und EEG-Umlage abgeführt werden? Brauche ich einen geeichten Zähler? Alleine dadurch, dass der Strom kostenlos abgegeben wird, kommt man aus der Sache nicht heraus, denn die Fälligkeit von Stromsteuer ist z. B. nicht an einen Verkauf von Strom geknüpft. Ein Ausweg kann die vertragliche Abrede mit dem Arbeitnehmer sein, soweit Leistungsgegenstand die Nutzung der Infrastruktur, unabhängig vom Ladevorgang, geleistet wird. Hilfsweise wären Ausnahmen aus der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für Mieter und Pächter zu prüfen. In der Praxis anzutreffen ist auch das Modell einer Parkplatzmiete, in welche etwaige Strombezugskosten pauschal eingepreist sind. Um komplexen Rechtsverhältnissen zu entgehen, kann der Ladesäulenbetrieb (und die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter) auch einfach im Rahmen einer Kooperation mit einem externen Dienstleister abgewickelt werden. Für diesen sind die die Fragestellungen bzw. Hürden oft Alltagsgeschäft.

Wären nicht alle Probleme gelöst, wenn der Arbeitnehmer seinen Lieferanten einfach selbst mitbringt? Nach derzeitiger Rechtslage lässt sich diese Option bei der Netznutzung bzw. Strombilanzierung jedoch nicht abbilden. Einen „vagabundierenden“ Zählpunkt, der flexibel je nach in Anspruch genommener Ladeeinrichtung genutzt wird, gibt es nach den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht. Interessant sind Versuche, Ladeeinrichtungen – auch im halböffentlichen Bereich – kostengünstig in vorhandene Beleuchtungsanlagen zu integrieren.

So praktisch das Laden des Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ist, es kann auch für ihn steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Ladeinfrastruktur kostenlos oder kostengünstig nutzen zu können, stellt einen Sachbezug dar, der – bei Überschreitung geltender Freigrenzen – als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Das sind indessen alles keine unüberwindbare Hürden für das Errichten von Ladesäulen. Bei sorgfältiger Planung können Arbeitgeber ein tragfähiges Konzept entwickeln, dass Arbeitnehmern das Laden ihrer Elektrofahrzeuge ermöglicht und damit auch zum Wettbewerbsvorteil für den Arbeitgeber wird.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Roman Ringwald

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