EEG-Novelle auf der Zielgeraden

(c) BBH
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Der Zeitplan für die EEG-Novelle war von Anfang an ambitioniert. In großer Eile wurde der Regierungsentwurf (Reg-E) am 8.4.2014 beschlossen (wir berichteten). Ihn durchs Parlament zu bringen, stellte sich nun aber als komplizierter und langwieriger als gedacht heraus. Grund hierfür waren zum einen, dass es über eine Reihe von Punkten wie z. B. die Eigenversorgung und die Biogasförderung weiterhin Streit gab. Zum anderen äußerte die europäische Kommission erneut Bedenken zur Gesetzesnovelle, die – hoffentlich – zeitnah vollständig ausgeräumt werden.

Am 27.6.2014 ist das EEG 2014 aber nunmehr vom Bundestag beschlossen worden (EEG 2014). Zuvor hatten sich die Koalitionsfraktionen über die Änderungen am Regierungsentwurf geeinigt. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält das Gesetz noch einmal nicht unerhebliche Anpassungen. Dies betrifft nicht nur die umstrittenen Bereiche der Eigenversorgung und der Biogasförderung, sondern auch die Direktvermarktungsregelungen, die besondere Ausgleichsregelung und die allgemeinen Förderregelungen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz vorgestellt.

Sofern alles wie geplant seinen Lauf nimmt, wovon momentan auszugehen ist, wird am 11.7.2014 der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, und das neue EEG kann dann wie geplant zum 1.8.2014 in Kraft treten.

Direktvermarktung  

An der grundlegenden Richtungsentscheidung des Gesetzgebers, die verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen einzuführen, wird sich nichts ändern. Dies soll jedoch schneller passieren: So werden nach dem 31.7.2014 in Betrieb genommene Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW in die Pflicht genommen. Für ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommene Anlagen soll dies bereits ab einer Grenze von 100 kW – und nicht wie bislang vorgesehen ab 250 kW – gelten. Entgegen der ursprünglichen Planung bleibt es nun doch bei einer Aufteilung zwischen verschiedenen Direktvermarktungsformen oder zwischen der Direktvermarktung und der EEG-Vergütung (sog. anteilige Direktvermarktung).

Neu ist die Regelung zur Förderung bei negativen Preisen. Danach soll die Marktprämie grundsätzlich entfallen, wenn der Strompreis an der Strombörse an mindestens sechs aufeinander folgenden Stunden negativ ist. Hintergrund dafür ist eine Norm in den Beihilfeleitlinien der EU-Kommission (wir berichteten), wonach es keine Anreize für die Direktvermarktung bei negativen Preisen geben soll.

Mehrere Änderungen gibt es bei der Pflicht, Anlagen in der Direktvermarktung fernsteuerbar zu machen. Zum ersten wird die Übergangsfrist für Altanlagen um drei Monate verlängert, so dass vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommene Bestandsanlagen erst ab dem 1.4.2015 fernsteuerbar sein müssen, um die Marktprämie zu erhalten. Zum zweiten genügt es bei Neuanlagen, wenn sie erst im zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonat fernsteuerbar sind. Außerdem soll die Fernsteuerbarkeit dann generell nicht notwendig sein, wenn die Reduzierung der Einspeiseleistung nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Schließlich ermächtigt das Gesetz jetzt nach vielen Diskussionen die Regierung dazu, eine Verordnung zur Grünstromvermarktung zu erlassen. Danach kann sie ein Modell einführen, mit dem der EEG-Strom als Grünstrom vermarktet werden kann, was nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich nicht möglich ist. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass hierfür die europarechtlichen Grenzen zu beachten sind und die Regelung energiewirtschaftlich sinnhaft sein muss.

Biomasseförderung

Heftig umstritten war eine Regelung im Regierungsentwurf zur Umstellung von Stromerzeugungsanlagen (vgl. § 96 Abs. 2 Reg-E): Fossil betriebene Anlagen, die ab dem 1.8.2014 beispielsweise auf Biomethan umgestellt werden, sollten dem neuen EEG mit der drastisch abgesenkten Förderung unterfallen. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Erzeuger von Biomethan gehabt, die sich insbesondere aufgrund der in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) verankerten Ziele bezüglich der Biomethaneinspeisung auf eine steigende Abnahme von Biomethan zur Stromerzeugung eingestellt und ihre Biomethananlagen entsprechend geplant hatten (wir berichteten): Mit der Stilllegung der derzeit mit Biomethan betriebenen Stromerzeugungseinheiten wäre die Biomethanmenge, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, immer weiter zurückgegangen. Auf diese Kritik hat der Bundestag nunmehr reagiert: Zukünftig sollen Betreiber auch dann von den „alten“ Vergütungssätzen profitieren können, wenn die Stromerzeugungseinheiten ab dem 1.8.2014 auf Biomethan umgestellt werden (vgl. § 100 Abs. 2 S. 2 EEG 2014). Voraussetzung dafür ist allerdings zum einen, dass das Biomethan ausschließlich aus einer Gasaufbereitungsanlage bezogen wird, die vor dem 23.1.2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat (1. Alt.) oder vor dem 31.7.2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat und – verkürzt gesagt – vor dem 23.1.2014 genehmigt oder zugelassen worden ist (2. Alt.). Zum anderen muss eine vor dem 1.8.2014 ausschließlich mit Biomethan betriebene Stromerzeugungseinheit als endgültig stillgelegt registriert worden sein, die mindestens dieselbe installierte Leistung wie die auf Biomethan umgestellte Stromerzeugungseinheit aufweist. Diese Regelung dürfte zwar sicherstellen, dass die Biomethanmenge, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, in etwa auf dem Niveau bleibt wie derzeit. Allerdings ist kein Zuwachs in diesem Bereich zu erwarten. Dies ist kritisch zu beurteilen. Denn das Erzeugungspotential der derzeit bestehenden sowie der in der Errichtung befindlichen Biomethananlagen wird nicht ausgeschöpft werden. Auch mit der neuen Regelung sind damit erhebliche wirtschaftliche Nachteilen für die Betreiber der Biomethananlagen zu erwarten.

Eine weitere Bestimmung in den Übergangsregelungen hat in der Biomassebranche für erhebliche Unruhe gesorgt: Nach § 97 Abs. 1 Reg-E sollte die nach dem EEG pro Kalenderjahr vergütete Strommenge für Bestandsanlagen auf die Strommenge „gedeckelt“ werden, die in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme der Anlage maximal erzeugt wurde. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden, sollte eine Begrenzung auf die Strommenge vorgenommen werden, die der Jahresstromerzeugung bei 90 Prozent der installierten Leistung entspricht. Die darüber hinausgehende Strommenge sollte nur mit dem Marktpreis vergütet werden. Problematisch war diese Regelung insbesondere für Betreiber von Anlagen, die nach dem 31.12.2011 ihre bestehende Anlage erweitert hatten oder deren Anlagen „Anlaufschwierigkeiten“ hatten. Denn die seit ihrer Inbetriebnahme in einem Kalenderjahr maximal erzeugte Strommenge entspricht nicht der vom Anlagenbetreiber geplanten Erzeugungsmenge, so dass er nur für einen relativ kleinen Anteil der erzeugten Strommenge die EEG-Vergütung in Anspruch hätte nehmen können. Auch darauf hat der Bundestag reagiert: Nunmehr soll in einem Kalenderjahr für die Strommenge die EEG-Vergütung beansprucht werden können, die 95 Prozent der installierten Leistung entspricht, wenn diese Strommenge höher ist als die in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme maximal erzeugte Strommenge (vgl. § 101 Abs. 1 EEG 2014). 

Eigenversorgung  

Bei der Regelung zur Belastung der Eigenversorgung bleibt es zunächst dabei, dass künftig grundsätzlich auch der selbsterzeugte und selbstverbrauchte Strom mit der EEG-Umlage belastet wird.

Der Regierungsentwurf (§ 58 Abs. 6 Reg-E) hatte bei der Reduzierung der EEG-Umlage zwischen Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen einerseits (50 Prozent EEG-Umlage) und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes andererseits (15 Prozent EEG-Umlage) unterschieden. Diese Differenzierung wird aufgegeben. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 beträgt die Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorgungsanlagen künftig einheitlich 40 Prozent. Dies soll allerdings nicht sofort gelten: § 61 Abs. 1 EEG 2014 regelt insoweit einen gleitenden Einstieg, wonach die EEG-Umlage für diese Anlagen für Strom, der bis Ende 2015 verbraucht wird, zunächst 30 Prozent und für Strom, der im Kalenderjahr 2016 verbraucht wird, 35 Prozent der regulären EEG-Umlage beträgt. 40 Prozent der EEG-Umlage sind dann erst ab dem Kalenderjahr 2017 zu entrichten. Eigenversorger, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch eine KWK-Anlage betreiben, müssen demgegenüber bereits mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum Stichtag (1.8.2014) die volle EEG-Umlage zahlen.

Weiterhin ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bleiben allerdings zunächst Bestandskonzepte. Die Regelungen aus dem Regierungsentwurf hierzu sind weitgehend unverändert geblieben. Eine Änderung hat sich u.a. im Hinblick auf die Modernisierung von Bestandsanlagen ergeben, die vor dem 1.9.2011 zur Eigenversorgung betrieben wurden und für die eine Modernisierung möglich ist, sofern die Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang stattfindet.

Die Regelung zur Befreiung von Bestandskonzepten soll allerdings 2017 allgemein evaluiert und ggf. neugefasst werden (vgl. § 98 Abs. 3 EEG 2014). Damit reagiert der Gesetzgeber auf Äußerungen der EU-Kommission, die daran zweifelt, dass die derzeitige Bestandsschutzregelung für Eigenversorgungsanlagen mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist.

Um die durch die Zahlung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung entstehenden Mehrbelastungen gegenüber dem Regierungsentwurf gerade für industrielle KWK-Anlagen auszugleichen, wird zugleich eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufgenommen (vgl. § 7 Abs. 7 KWKG neu). Danach können die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom ggf. kurzfristig angepasst werden, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage belastet wird und die Erhöhung der Förderung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen. Hierbei soll es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein, unterschiedliche Vergütungssätze für unterschiedliche Anlagen oder Einsatzfelder vorzusehen. Ziel dieser Verordnungsermächtigung soll sein, dass die Belastung insbesondere der Industrie durch die neue Eigenversorgungsregelung auf 15 Prozent der EEG-Umlage begrenzt bleibt.

Im Übrigen wurden die Ausnahmetatbestände gegenüber aus dem Regierungsentwurf weitgehend beibehalten. Vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben damit nach § 61 Abs. 2 EEG 2014 der Kraftwerkeigenverbrauch, sog. Inselnetze sowie Unternehmen, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen. Nicht aufgegriffen wurden auch die zwischenzeitlich kursierenden Vorschläge, künftig auch Kleinstanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW mit der EEG-Umlage zu belasten. Diese Anlagen unterfallen bis zu einem Verbrauch von 10 MWh/a weiterhin nicht der EEG-Umlagepflicht (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014).

Besondere Ausgleichsregelung 

Die Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung, die bislang Gegenstand eines eigenen Gesetzgebungsverfahrens war, wird in die EEG-Novelle integriert.

Der Entwurf verbessert an einigen Punkten die Lage für die antragstellenden Unternehmen: So soll die Mindest-Umlage für Unternehmen die Aluminium, Blei, Zink, Zinn und Kupfer erzeugen oder bearbeiten, von 0,1 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh halbiert werden. Außerdem sollen nunmehr lediglich Unternehmen, die mehr als 5 GWh Strom pro Jahr verbrauchen, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem beitreiben müssen; für Unternehmen mit einem geringeren Stromverbrauch genügen alternative Systeme, die für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (StromStG) und Energiesteuergesetz (EnergieStG) anerkannt sind. Klargestellt wird außerdem, dass Schienenbahnen keinen Nachweis über die Klassifizierung ihrer Unternehmenstätigkeit durch das Statistische Landesamt vorlegen müssen.

Außerdem soll die Härtefallregelung modifiziert werden. Sie wird auf selbständige Unternehmensteile ausgedehnt, die wegen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu den Branchen nach Liste 2 nicht mehr antragsberechtigt sein sollen. Weiter wird übergangsweise die Flexibilität in der Antragstellung erhöht: Die antragstellenden Unternehmen können in den Antragsjahren 2014 und 2015 entscheiden, ob sie ihre Bruttowertschöpfung nach den zuletzt vorliegenden Daten oder denen des Durchschnitts der letzten drei Jahre berechnen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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